Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich / Grundlage der Ausbildung

Die Fahrausbildung erfolgt auf Grundlage des zwischen der Fahrschule und dem Fahrschüler geschlossenen Ausbildungsvertrages. Art, Umfang und Reihenfolge der Ausbildung richten sich ausschließlich nach den für die beantragte Fahrerlaubnisklasse und die jeweilige Erteilungsart geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Rechtsverordnungen sowie amtlichen Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen. Soweit gesetzlich vorgeschrieben oder für die Prüfungszulassung erforderlich, umfasst die Ausbildung theoretischen Unterricht und praktischen Fahrunterricht.

2. Vertragsabschluss

a) Online-Anmeldung
Die Anmeldung zur Fahrausbildung kann online erfolgen. Mit dem Anklicken der Schaltfläche „Jetzt kostenpflichtig anmelden“ gibt der Fahrschüler ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Ausbildungsvertrages ab. Der Eingang der Anmeldung wird dem Fahrschüler unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigt. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Vertragsangebotes dar. Der Ausbildungsvertrag kommt erst zustande, wenn die Fahrschule das Vertragsangebot des Fahrschülers ausdrücklich annimmt, insbesondere durch gesonderte Bestätigung in Textform oder durch Übersendung des von der Fahrschule angenommenen Ausbildungsvertrages.

b) Anmeldung in der Filiale
Bei Anmeldung in der Filiale kommt der Vertrag mit Unterzeichnung durch den Fahrschüler und gegebenenfalls durch den gesetzlichen Vertreter oder Zahlungspflichtigen zustande. Dem Fahrschüler wird eine Vertragskopie in Papierform oder digital zur Verfügung gestellt.

 

3. Entgelte / Zahlungsbedingungen

Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte müssen dem bei Vertragsschluss gültigen Preisaushang der Fahrschule entsprechen.

Soweit nichts anderes vereinbart ist,

- ist der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages fällig,
- sind Fahrstunden vor deren Antritt fällig,
- sind Entgelte für die Vorstellung zur Prüfung sowie verauslagte Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

Wird ein fälliger Betrag nicht rechtzeitig ausgeglichen, ist die Fahrschule berechtigt, die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung oder Vorstellung zur Prüfung bis zum vollständigen Ausgleich der Forderungen zu verweigern. Die Abrechnung sämtlicher Forderungen erfolgt ausschließlich über die DATAPART Factoring GmbH.

 

4. Grundbetrag und Leistungsumfang

a) Grundbetrag
Mit dem Grundbetrag werden die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderlicher Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung abgegolten, ausgenommen die Vorstellung zur Prüfung und die amtlichen Prüfungsgebühren, soweit nichts anderes vereinbart ist.

b) Entgelt für Fahrstunden
Mit dem Entgelt für eine Fahrstunde von 45 Minuten werden die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts abgegolten.

c) Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden die organisatorischen Leistungen der Fahrschule für die jeweilige Prüfungsvorstellung und bei der praktischen Prüfung zusätzlich die Prüfungsfahrt abgegolten. Bei Wiederholungsprüfungen wird das jeweils vereinbarte Entgelt erneut erhoben.

 

5. Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, spätestens jedoch nach Ablauf von achtzehn Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, gelten für die dann angebotenen Leistungen die zum Zeitpunkt der Fortsetzung wirksam bekannt gemachten Entgelte der Fahrschule. Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, richtet sich die Abrechnung nach Ziffer 7 dieser AGB.
 

6. Kündigung

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit in Textform gekündigt werden. Die Fahrschule kann den Ausbildungsvertrag nur aus wichtigem Grund in Textform kündigen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler

a) trotz Aufforderung ohne triftigen Grund nicht innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder diese um mehr als drei Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt,
d) sich gegenüber Fahrlehrern, anderen Fahrschülern oder Mitarbeitern der Fahrschule respektlos, beleidigend, bedrohend oder aggressiv verhält.

 

7. Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, hat die Fahrschule Anspruch auf die Vergütung der bis zur Vertragsbeendigung tatsächlich erbrachten Leistungen, insbesondere der erteilten Fahrstunden und einer etwa bereits erfolgten Vorstellung zur Prüfung.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder kündigt der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule hierzu veranlasst zu sein, steht der Fahrschule zusätzlich zu

a) 1/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung vor Beginn des theoretischen Unterrichts erfolgt,
b) 2/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des theoretischen Unterrichts erfolgt,
c) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung später erfolgt.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden oder Vergütungsanspruch nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder kündigt der Fahrschüler wegen eines vertragswidrigen Verhaltens der Fahrschule, steht der Fahrschule der Grundbetrag insoweit nicht zu. Bereits geleistete Vorauszahlungen sind zurückzuerstatten.

 

8. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür Sorge zu tragen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule oder an dem individuell vereinbarten Treffpunkt. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
 

9. Pauschalierter Schadensersatz bei versäumten Theoriestunden

Gebuchte Theoriestunden können bis spätestens 48 Stunden vor dem jeweiligen Termin kostenfrei abgesagt werden. Die Absage kann über den in der Terminbestätigung enthaltenen Absagelink oder per E-Mail erfolgen. Erfolgt die Absage nicht fristgerecht oder erscheint der Fahrschüler nicht zur gebuchten Theoriestunde, ist die Fahrschule berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 29,00 EUR pro gebuchtem Unterrichtsthema zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Erscheint der Fahrschüler verspätet und kann die Unterrichtseinheit deshalb nach den geltenden Vorgaben nicht mehr angerechnet werden, gilt die gebuchte Theoriestunde als versäumt.
 

10. Pauschalierter Schadensersatz bei versäumten Praxisfahrstunden

Gebuchte Praxisfahrstunden können bis spätestens 48 Stunden vor dem jeweiligen Termin kostenfrei abgesagt werden. Erfolgt die Absage nicht fristgerecht oder erscheint der Fahrschüler nicht zur vereinbarten Fahrstunde, ist die Fahrschule berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 75 % des regulären Fahrstundenentgelts zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Der Fahrlehrer wartet am vereinbarten Treffpunkt maximal 15 Minuten. Im Fall einer Verspätung ist der Fahrlehrer unverzüglich telefonisch zu informieren. Erfolgt innerhalb der Wartezeit keine Benachrichtigung, gilt die Fahrstunde nach Ablauf der Wartezeit als ausgefallen.
 

11. Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen,

a) wenn er unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln steht,
b) wenn anderweitig begründete Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit oder Unterrichtstauglichkeit bestehen.

In diesem Fall ist die Fahrschule berechtigt, für die ausgefallene Ausbildungszeit einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 75 % des Fahrstundenentgelts zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

 

12. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmittel, Lehrmodelle und sonstigen Anschauungsmaterialien verpflichtet. Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können straf- und zivilrechtliche Folgen haben.
 

13. Besondere Pflichten bei der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, hat der Fahrschüler unverzüglich an geeigneter Stelle anzuhalten, den Motor abzustellen und auf den Fahrlehrer zu warten. Beim Verlassen des Fahrzeugs ist dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
 

14. Abschluss der Ausbildung / Anmeldung zur Prüfung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen und den Fahrschüler erst zur Prüfung vorstellen, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsumfang absolviert wurde und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass der Fahrschüler die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt. Über die Prüfungsreife entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers und setzt voraus, dass fällige Entgelte sowie verauslagte Gebühren beglichen sind. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin oder sagt er diesen nicht rechtzeitig ab, ist er zur Zahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung sowie der bereits verauslagten oder anfallenden Gebühren verpflichtet.
 

15. DATAPART Factoring GmbH

Die Abrechnung sämtlicher Forderungen aus dem Ausbildungsvertrag erfolgt ausschließlich über die DATAPART Factoring GmbH, an die die Forderungen der Fahrschule abgetreten sind. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die DATAPART Factoring GmbH geleistet werden.
 

16. Digitale Vertragsunterzeichnung / elektronische Kommunikation

Der Ausbildungsvertrag kann elektronisch abgeschlossen werden. Als elektronische Bestätigung genügen insbesondere

a) eine auf einem Touchscreen oder per Maus geleistete Unterschrift,
b) eine Bestätigung über ein digitales Signaturverfahren,
c) eine sonstige dokumentierbare elektronische Zustimmung.

Der Fahrschüler erklärt sich damit einverstanden, dass vertragliche Mitteilungen und Dokumente, soweit gesetzlich zulässig, elektronisch übermittelt werden dürfen.

 

17. Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Fahrschule Gerichtsstand.
 

18. Hinweis zur Sprachform

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung aller Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
 
Stand: 25.03.2026